Satzung

der Kleingartenanlage ‚„ Treptow’s Ruh“ e.V. in Berlin – Treptow-Köpenick vom 19. Mai 2001, zuletzt geändert am 19. November 2017

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Kleingartenanlage, nachstehend Verein genannt, führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen Kleingartenanlage „Treptow’s Ruh“ e.V.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin- Treptow e.V.

(3) Der Sitz des Vereins ist 12435 Berlin, Stadtbezirk Treptow-Köpenick, Am Treptower Park 65.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Nr. 21381 Nz eingetragen.

(5) Der Verein führt die Traditionen des 1903 gegründeten Vereins „Kleingartenanlage Treptow’s Ruh e.V.“ fort.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein vereinigt die Kleingärtner der Kleingartenanlage „Treptow’s Ruh“ e.V. in Berlin Treptow-Köpenick. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

(2) Er verfolgt folgende Zweckbestimmung:

  1. Erhalt und Förderung der bestehenden Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns im stadtökologisch bedeutsamen Grünzug;
  2. Förderung des Interesses der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen nichtgewerblichen Gewinnung von Produkten aus Kleingärtnerei und Kleintierzucht zur Eigenversorgung der Mitglieder;
  3. Gewährleistung aller Möglichkeiten zu Erholung, Entspannung, Gesundheitsförderung — so durch aktive gärtnerische und kulturelle Freizeitbeschäftigung;
  4. Förderung der Pflege und des Schutzes der natürlichen Umwelt und der Landschaft, ökologisch orientiert;
  5. Gestaltung der Kleingartenanlage als attraktive Grün- und Erholungsanlage;
  6. Förderung des traditionellen Gedanken- und Brauchtums des Berliner Kleingartenwesens im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband Berlin Treptow e.V., anderen Kleingartenvereinen sowie Organisationen und Behörden auf Grundlage der für die kleingärtnerische Nutzung der Gärten geltenden Rechtsvorschriften, wie dem Bundeskleingartengesetz u.a. Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:

a) Erfahrungsaustausch und Fachvorträge
b) Gartenfachberatung und praktische Unterweisung der Mitglieder
c) Achtung des Natur- und Umweltschutzes
d) Pflege des Zusammenlebens sowie Wahrung und Entwicklung von Tradition, sowie Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
e) Erhaltung und Ausbau der Gemeinschaftsarbeit

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Vereinsfördergesetz in den jeweils gültigen Fassungen

(4) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden.

(2) Die Aufnahme ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, deren Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vereinsvorstand bzw. mit dem im Unterpachtvertrag vereinbarten Vertragsbeginn und wird ferner erst nach Zahlung eines Aufnahmebeitrages wirksam.

(4) Mit der Vereinsmitgliedschaft ist nicht der Anspruch auf Übernahme einer Parzelle (Unterpachtvertrag) verbunden.

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, die mit dem Eingang beim Letztgenannten wirksam wird;
c) durch Ausschluss des Mitgliedes

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  •  es sich seinen Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag, der Satzung, der Gartenordnung und der Erfüllung der Beschlüsse des Vereins entzieht und es während der ihm gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • es sich eines Eigentumsdeliktes innerhalb der Kleingartenanlage schuldig macht;
  • es durch sein Verhalten — trotz schriftlicher Ermahnung- die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht.

(7) Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und teilt das dem Mitglied mit. Das Mitglied kann sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen schriftlich beim Erweiterten Vorstand gegen die Entscheidung beschweren. Hilft der Erweiterte Vorstand nach nochmaliger Beratung der Beschwerde ab, ist der Fall erledigt, ein Ausschluss erfolgt dann nicht. Bleibt der Vorstand bei seiner Entscheidung, so ruht die Mitgliedschaft (d.h. auch keine Beitragszahlung) bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. In diesen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. Der weitere Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

(8) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Verein. Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen sind noch zu entrichten, wenn sie vor dem Ausscheiden bereits fällig waren.

(9) Bei Entscheidungsmöglichkeiten, die dem Verein zur Vergabe von Parzellen eingeräumt werden, sind bevorzugt Vereinsmitglieder mit Parzellen zu versorgen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(10) Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht, auf das Vereinsleben durch Anträge, Ausarbeitung von Beschlüssen, Abstimmungen und Wahlen Einfluss zu nehmen; die dem Verein gehörenden Einrichtungen und Dienstleistungen zu nutzen.

(2) Pflichten

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  • die Satzung, die Kleingartenordnung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und umzusetzen;
  • die Ziele des Vereins zu fördern;
  • Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten;
  • das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen und zur Unterhaltung beizutragen;
  • zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme;

insofern sie Unterpächter einer Parzelle in der Kleingartenanlage „Treptow’s Ruh“ sind, Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) je Parzelle zu erbringen. Bei Nichterfüllung ist der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ersatzbetrag zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Alle anderen Vereinsmitglieder können Gemeinschaftsstunden erbringen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

§ 5 Vereinsstrafen

(1) Gegen ein Mitglied kann eine Vereinsstrafe verhängt werden, und zwar durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung, gegen die Gartenordnung oder gegen eine Bestimmung des Bundeskleingartengesetzes verstößt.

(2) Der Vorstand kann als Vereinsstrafe verhängen:

  • eine Ermahnung oder Verwarnung;
  • eine Geldstrafe (für jeden Verstoß bis zu 50,00 €);
  • den zeitweiligen Ausschluss von der Nutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere dem Anschluss an die Wasserleitung der Kleingartenanlage oder die Stromversorgung der Parzellen;
  • die Verhängung der zeitweiligen Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt bis zur Dauer von zwei Jahren;
  • den bis zur Dauer eines Jahres begrenzten Entzug des Stimmrechts;
  • das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren;
  • den Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Finanzierung des Vereins/Beiträge und Umlagen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und seine Ausgaben aus Beiträgen, Umlagen und Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag, einschließlich der Abführungen an den Bezirksverband. Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(5) Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf  Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von diesen insgesamt nur einmal erhoben (pro Parzelle). Mehrere Mitglieder haften somit als Gesamtschuldner.

(6) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe von 120,00 € pro Garten erhoben werden.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes und Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Erweiterte Vorstand
c) Der Geschäftsführende Vorstand („Vorstand“)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung findet als geschlossene Veranstaltung statt. Auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses sind Gäste zulässig. Nichtmitglieder haben keinen Zutritt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im 1. Halbjahr statt.

(3) Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied, öffentlich durch Aushang in den in der Kleingartenanlage aufgestellten Schaukästen einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen; mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Geschäftsführende Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über den

  • den Geschäftsbericht
  • den Kassenbericht
  • den Bericht der Kassenprüfung
  • die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
  • die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen
  • die Aufnahme von Mitgliedern
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden (ohne rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht im Sinne des § 26 BGB)
  • Satzungsänderungen
  • die Erledigung eingegangener Anträge
  • die Wahl des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes der Kassenprüfer und des Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes
  • die finanzielle Höhe für die Durchführung von Rechtsgeschäften

(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter‚ der den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung führt.

(8) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und dem Protokoll beigefügt.

(11) Die gefassten Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich, auch wenn sie gegen sie stimmen bzw. an der Mitgliederversammlung nicht teilgenommen haben.

§ 9 Der Erweiterte Vorstand

(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören an:

  • der Geschäftsführende Vorstand _
  • der/die Gartenfachberater(in)
  • Verantwortlicher für Ökologie und Umweltschutz
  • Verantwortlicher für Wasser
  • Verantwortlicher für Arbeit/Gemeinschaftsarbeit
  • Verantwortliche (r) für Kultur/Veranstaltungen

(2) Der Erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in).

(3) Er tritt in der Regel vier Mal im Jahr zusammen und wird entweder vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung in Abstimmung mit diesem vom Stellvertreter einberufen und geleitet.

(4) Die Einladung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur Mitgliederversammlung zu kooptieren.

(6) Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören:

  • die Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes
  • die Bestätigung der durch den Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ;
  • die Beschlussfassung über Festlegungen des Geschäftsführenden Vorstandes zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr
  • die Aussprache über und die Bestätigung des durch den Geschäftsführenden Vorstand eingebrachten Finanzplanes
  • die Berufung und Abberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, wie Gartenbegehungskommission und Vergnügungsausschüsse
  • die Beratung zur Aufnahme neuer Mitglieder in bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
  • die Bestätigung der Geschäftsordnung
  • das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließt
  • das Betreten der Pachtgrundstücke bei Gefahr im Verzug (z.B. Havariefälle) sowie die eigenverantwortliche Vornahme von schadensbegrenzenden Maßnahmen

(8) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand („Vorstand“)

Der Geschäftsführend Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus vier Personen. Das sind:

  • der/die Vorsitzende M der/die stellvertretende Vorsitzende — Stellvertreter(in) M der/die Kassierer(in)
  • der/die Schriftführer(in)

(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten

(3) Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes. Das sind der/die Vorsitzende und ein weitres Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter(in) und ein weiteres Vorstandsmitglied.

(4) Der/die Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter(in), laden zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes ein und leiten diese.

(5) Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören

M die Führung der laufenden Geschäfte, die durch eine vom Erweiterten Vorstand bestätigte Geschäftsordnung geregelt werden

m Organisation von Ordnung und Sicherheit in der Anlage

  • die Einberufung der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes
  • die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
  • die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
  • die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
  • die Aufstellung des Finanzplanes ‚, einschließlich von Vorschlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr
  • Bestellung von Mitgliedern in den Erweiterten Vorstand. Die bestellten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben beratende Stimme.
  • die Aufnahme neuer Mitglieder in bzw. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

(6) Der geschäftsführende Vorstand  fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(8) Weitere Festlegungen zu Aufgabengebiet und Verfahrensweisen der Vorstandsarbeit regelt eine vom Erweiterten Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontoführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

(3) Über die jährliche Prüfung _berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes als Gast teilzunehmen.

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

(1) Wahlen werden auf Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer und des Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die Funktion in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.

(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden, des Erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) von einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.

(4) Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der Geschäftsführende und Erweiterte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis drei Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.

§ 13 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die (kleingärtnerische) Gemeinnützigkeit oder dem Amtsgericht für die Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst einstimmig zu beschließen.

§ 14 Auszeichnungen

(1) Für Verdienste oder beispielhafte Leistungen besteht die Möglichkeit der ehrenden Anerkennung mit Urkunden, Ehrenpreisen und Prämien durch den Geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die höchste Auszeichnung des Vereins ist die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft und eines Ehrenvorsitzenden. Erforderlich ist jeweils ein begründeter Antrag zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung. Eine Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie eines. Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung und der Gemeinschaftsarbeit befreit. Der Ehrenvorsitzende hat zudem das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten und Geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle und an die unterversorgten Vereinsmitglieder (ohne Parzelle) zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder erschienen sein. Dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. _ Erscheinen zu _ dieser Mitgliederversammlung von weniger als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung einer neuen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen. Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als von drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist diese dennoch beschlussfähig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin Treptow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat..

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Geschäftsführenden Vorstand.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.05.2001 beschlossen.

Berlin, den 19.11.2017
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB

Bernd Jäschke
1. Vorsitzender